Link zum Newsletter
Die letzten Tage wurden viele Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten für Kunst- und Kulturschaffende im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Krise publiziert. Mit diesem Newsletter wollen wir Sie über die wichtigsten Punkte informieren. An dieser Stellen bedankt sich KULTURKANTON ganz herzlich beim Bund, dem Kanton Graubünden und vielen Gemeinden im Kanton, welche die Not der Kulturschaffenden erkannten und unkomplizierte Unterstützung anbieten. Der Dank gilt ebenso vielen Verbänden, insbesondere Suisseculture, die sich seit vielen Jahren für die Interessen der Kulturschaffenden einsetzen, sowie Pro Helvetia und viele weitere Stiftungen, welche pragmatisch wertvolle Hilfe leisten.
DIE COVID-VERORDNUNG KULTUR DES BUNDES.
Der Bundesrat hat am 20.03.2020 ein umfassendes Massnahmenpaketbeschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus abzufedern. Die Massnahmen gelten auch für den Kultursektor und können ab sofort beansprucht werden. Soforthilfe für Kulturunternehmen Nicht kommerzielle Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch hin rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherung ihrer Liquidität. Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens. Soforthilfe für Kulturschaffende Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten. Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage. Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Gesuche sind beim Verein Suisseculture Sociale einzureichen. Suisseculture Sociale entscheidet über die Gesuche.
Ausfallentschädigung Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz der Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz der Kulturschaffenden. Kulturvereine im Laienbereich Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden. Gesuche sind bei den vom Bund gemäss den Bestimmungen des Eidgenössischen Departements des Innern unterstützten Verbänden einzureichen
ERWERBSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG.
Der Bundesrat hat am 20.03.2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Anrecht auf Entschädigung haben insbesondere auch freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten. Die Auszahlung der neuen Entschädigung läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Formular und Informationen für Betroffene finden Sie bei ahv-iv.ch und bei der SVA Graubünden. Das ausgefüllte Anmeldeformular können Sie an eo@sva.gr.ch zustellen.
WEITERES WISSENSWERTES
Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Kurzarbeit) im Kanton Graubünden SONART - Formular Gagenausfall Infopoint Covid-19 von Pro Helvetia Vitamin B - Merkblatt für Vereine Wir versuchen, unsere Website aktuell zu halten und ergänzen sie mit Links zur Thematik. Über Ihren digitalen Besuch freuen wir uns.
IHRE FRAGEN UND ANLIEGEN! WIR SIND FÜR SIE DA.
Wir wünschen allen alles Gute und viel Kraft! mit herzlichen Grüssen NIKOLAUS SCHMID. CAROLINE MORAND. GEMEINSAM FÜR DIE KULTUR. IN DER KRISE ERST RECHT.